Rechtsanwalt Cornell Witte -

Juristisches

13. März 2012

Pressemitteilung: Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen

Erscheinungsdatum
29.02.2012

Zu dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) am 1. März 2012 erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Durch das neue Gesetz werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert. Unternehmenssanierungen werden in Zukunft einfacher, effektiver und schneller möglich. Ein wesentliches Element ist dabei, dass die Gläubiger frühzeitig an der Verwalterauswahl beteiligt werden. Erfolgreiche Sanierungen können nur dann gelingen, wenn Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht und die Gläubiger wissen, mit wem sie sich „auf die Reise“ begeben. Gerade bei Großverfahren wird hierdurch die Rechts- und Planungssicherheit der Gläubiger gestärkt.
Darüber hinaus wird ein neues Schutzschirmverfahren geschaffen. Durch dieses wird dem Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten einen Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. In diesem Zeitraum darf das Gericht dem Schuldner auch nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Insgesamt wollen wir durch das neue Gesetz einen Mentalitätswechsel für eine neue „Insolvenzkultur“ in Deutschland einleiten: Ein Insolvenzverfahren ist nicht Ausdruck eines persönlichen Versagens und wirtschaftlichen Scheiterns, sondern kann auch die Chance zur Sanierung bieten.

Zum Hintergrund:
Die wesentlichen materiellrechtlichen Vorschriften des ESUG treten am 1. März 2012 in Kraft. Hierbei handelt es sich um die folgenden:

Stärkung der Gläubigerautonomie
Es besteht künftig die Möglichkeit, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl .des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Anordnung einer Eigenverwaltung wird erleichtert: Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.

Schaffung eines Schutzschirmverfahrens
Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

Ausbau und Straffung des Planverfahrens
Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung
Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120229_Verbesserte_Chancen_fuer_Unternehmenssanierungen.html?nn=1468684

Juristisches

Pressemitteilung: Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Erscheinungsdatum
15.12.2011

Zur ersten Lesung des Gesetzes zum Vorgehen gegen Abo- und Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Jetzt wird es eng für Internetabzocker. Der Deutsche Bundestag berät über den von mir vorgelegten Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Mehr als fünf Millionen Internetnutzer sind laut einer Umfrage schon in die Falle getappt. Die Angebote sehen kostenlos aus und sollen dann doch etwas kosten. Der neue Internetbutton schützt wirksam vor Kostenfallen. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriöse Geschäftspraktiken laufen künftig ins Leere. Der Schutz greift immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden – ob per Computer, Smartphone oder Tablet. Auch die Wirtschaft profitiert, weil das Vertrauen in den Online-Handel steigt.

Der neue Internetbutton wird auch in der EU eingeführt, dafür habe ich mich erfolgreich in Brüssel eingesetzt. Die Ende November verkündete Verbraucherrechte-Richtlinie enthält ebenfalls eine Buttonlösung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten zwei Jahre für die Umsetzung. So lange will ich nicht warten, darum habe ich die deutsche Umsetzung der Buttonlösung auf den Weg gebracht, sobald die Vorzeichen aus Brüssel klar waren.

Zum Hintergrund:
Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Das neue Gesetz gegen Internetabzocke schafft Abhilfe. Ein Vertrag kommt künftig nur zu Stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden, die am 22. November 2011 verkündet wurde. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein; die neuen Vorschriften sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Das heute im Deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Gesetz wird die europäische Buttonlösung vorab umsetzen.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20111215_Bundestag_beraet_ueber_Gesetz_gegen_Internetabzocke.html?nn=1468684

Juristisches

22. Februar 2012

GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH: Oberlandesgericht bestätigt Unzulässigkeit der Formulare

Bad Homburg, 16. Februar 2012

GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH: Oberlandesgericht bestätigt Unzulässigkeit der Formulare

Nach mündlicher Verhandlung am 14.2.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.

Da sich massenhaft Gewerbetreibende durch die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH getäuscht fühlten, hatte der DSW zunächst Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses bestätigte mit Urteil vom 15.04.2011 (38 O 148/10) sehr eindeutig die Auffassung des DSW, wonach die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. Gegen dieses Urteil hatte die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH Berufung eingelegt.

Am 14.2.2012 kam es im Rahmen des vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahrens (I-20 U 100/11) zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der Bundesgerichtshof in seiner letzten einschlägigen Entscheidung („Branchenbuch Berg“ I ZR 157/10 vom 30.6.2011, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=8&nr=58635&pos=261&anz=656 ) aufgestellt habe, auch wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien.

Bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil, mit dem die Berufung der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende wies bei der Verkündung ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH nach Auffassung des Gerichts dazu diene, „Dinge dunkel zu halten“. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor.

Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung des DSW zum Verfahrensverlauf: „Wir hatten gehofft, dass das Oberlandesgericht auf seiner bisherigen Linie bleiben werde. Im Interesse der unzähligen Betroffenen in Deutschland, die bis dato immer noch mit derartigen Formularen und den hierzu gehörigen Mahnungen konfrontiert wurden, tritt jetzt endlich Rechtssicherheit ein. Wir gehen davon aus, dass dem Geschäftsmodell der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH damit endgültig die Grundlage entzogen wurde.“

Kontakt:
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172 – 121532
Fax:       06172 – 121599
E-Mail: mail@dsw-schutzverband.de

Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=220

Allgemein

25. November 2011

Kfz-Anhänger „Made in Germany“

Auch in der Kfz- und Zuliefer-Branche übt die Werbeaussage „Made in Germany“ einen großen Reiz aus. So hat ein Unternehmen verschiedene Prospektmaterialien in Umlauf gebracht, die mit nachstehenden Werbeaussagen

NEUE DIMENSIONEN
NEUE TECHNOLOGIE
NEUE HORIZONTE

und unter Abbildung eines Emblems „…Deutsche Anhänger …“ sowie unter Hinweis auf eine Firmierung mit „… EURO ANHÄNGER …“ und den sog. Deutschlandfarben schwarz, rot und gold versehen waren. In den Prospektmaterialien wird die Qualität der Produkte hervorgehoben und im Zusammenhang mit den verwendeten Materialien und der Bearbeitung derselben durch Feuerverzinkung und Pulverbeschichtung sowie hochwertigstem wasserfesten Mehrschichtholz MULTIPLEX darauf hingewiesen, dass die meisten Komponenten aus Deutschland bezogen würden, womit die hohe Qualität und lange Lebensdauer garantiert werde. Außerdem hat das Unternehmen verschiedene Domains mit den Wortbestandteilen „Deutsche Anhänger“ verwendet. Schließlich wurden auch die Anhänger selbst mit entsprechenden Aufklebern und Emblemen versehen.

Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes ist die Firma als Inhaber einer deutschen Fahrzeugtypengenehmigung dort nicht bekannt. Auch konnte unter der Firmenanschrift keine Fabrikation oder Herstellung von Anhängern festgestellt werden.

Eine solche Werbung verstößt sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 UWG als auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG

Gleichwohl hat das Unternehmen auf eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale zunächst keine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein darauf hin eingeleitetes Verfahren vor der zuständigen Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer führte dann aber doch noch zu einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung.

Das hoch effiziente nationale Lauterkeitsrecht privatrechtlicher Rechtsdurchsetzung ermöglicht in vielen Fällen eine Konfliktbeilegung ohne dass es der Anrufung der Gerichte bedarf. Ein solches Instrumentarium trägt wesentlich zur Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit bei und führt zudem zu einer schnellen und nachhaltigen Befriedung der betroffenen Wirtschaftskreise.

ao; M 1 0383/11

Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1143